Einkaufsbedingungen / Firmenkodex der Arthur Klink GmbH

(Stand 31. Januar 2022)

1. Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Vereinbarung neuer Einkaufsbedingungen der Arthur Klink GmbH.

2. Auftragsbestätigung

Unsere Bestellungen über Normteile werden uns von dem Lieferanten innerhalb einer Woche ab Bestelldatum bestätigt.

Bestellungen über Sonderanfertigungen werden uns von dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum bestätigt.

Geht uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen zu, sind wir an unsere Bestellung nicht länger gebunden.

Die Auftragsbestätigungen bedürfen jeweils der Schriftform, wobei die Übersendung per Telefax genügt.

Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs (Telefax genügt). Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie für Nebenabreden jeder Art.

Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und von uns nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Lieferungen

Unsere in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist die Anlieferung der Ware bei der Arthur Klink GmbH bzw. einem in der Bestellung angegebenen abweichenden Lieferort maßgeblich.- 2 -

Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Kann der Lieferant vorhersehen, dass eine er Lieferung nicht termingerecht ausführen wird, hat der Lieferant unsere Einkaufsabteilung unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) zu benachrichtigen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

Für Stückzahlen, Gewichte, Maße und Qualitäten sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Daten maßgebend, es sei denn, der Lieferant beweist davon abweichende Daten.

Schuldet der Lieferant Aufstellung oder Montage, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reise-, Monteur-, Werkzeug- und Materialkosten.

Zählen Software und/oder Dokumentationen zum Bestellumfang, haben wir neben dem Recht zur Nutzung gemäß §§ 69a ff. UrhG das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung der bestellten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang. Von Software und Dokumentationen dürfen wir auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine (Sicherungs-) Kopie erstellen.

4. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln; Garantie

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

Die Annahme der bestellten Lieferungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Tauglichkeit und Mangelfreiheit. Die Lieferung wird von uns, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist, untersucht. Entdeckte Mängel werden unverzüglich gerügt. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge soweit es sich nicht um bei Lieferung offensichtliche Mängel handelt.

Bei mangelhafter Lieferung wählen grundsätzlich wir die Art der Nacherfüllung. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn ihm diese Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Lieferant hat dann auf andere Weise Nacherfüllung zu leisten.

In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, können wir die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung den Mangel beseitigt oder beseitigen läßt.

Sämtliche Kosten, die wegen mangelhafter Lieferung entstehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, hat der Lieferant zu tragen.

Wir sind ferner berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf- 3 - Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere wegen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Lieferant bietet uns eine Garantie dafür, dass die gelieferten Gegenstände alle im Rahmen der Bestellungen vereinbarten Eigenschaften oder mangels entsprechender Vereinbarungen diejenigen Eigenschaften aufweisen, welche für diese Gegenstände zum vertraglich vereinbarten Gebrauch oder mangels entsprechender Vereinbarung zum üblichen Gebrauch erforderlich sind.

Der Lieferant bietet uns ferner Garantie dafür, dass die gelieferten Gegenstände während zwei Jahren ab Lieferdatum den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck bzw. mangels einer entsprechenden Vereinbarung den üblichen Verwendungszweck bei ordnungsgemäßem Einsatz und Wartung störungsfrei erfüllen werden.

5. Produkthaftung

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der Lieferung verursacht worden ist. Hat der Lieferant dafür nicht im Wege einer Garantiehaftung einzustehen, haftet er nur, wenn der Fehler durch ihm zurechenbares Verschulden verursacht wurde. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, hat er zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Lieferant übernimmt im Falle der Produkthaftung alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise frei Werk einschließlich Verpackung.

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Fälligkeit der Forderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. der Erbringung der Leistung.

Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.- 4 -

8. Geheimhaltung

Der Lieferant hat unsere geschäftlichen oder technischen Informationen sowie sämtliche von uns erhaltenen Unterlagen, Gegenstände und Daten nebst allen weiteren Kenntnissen oder Erfahrungen, die der Lieferant aufgrund der Zusammenarbeit mit uns machte, gegenüber Dritten geheim zu halten, solange und soweit vorgenannte Informationen nicht nachweislich öffentlich bekannt sind. Im Betrieb des Lieferanten dürfen diese Informationen nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Alle vorgenannten Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder – außer für Lieferungen an uns – verwendet werden.

Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen nebst sämtlicher davon angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen sowie alle leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.

Sämtliche Rechte an diesen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) behalten wir uns vor.

Soweit uns vorgenannte Informationen von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt diese Geheimhaltungsvereinbarung auch zugunsten dieser Dritten.

Produkte, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

9. Materialbeistellung

Von uns beigestellte Materialien (Stoffe, Teile, Behälter und Verpackungen, etc.) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Materialien und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns.

Im Verhältnis des Wertes der Materialbeistellungen zum Wert des Gesamtproduktes werden wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Materialien hergestellten Produkte, die währenddessen vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

10. Arbeiten auf unserem Betriebsgelände

Hat der Lieferant oder dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Arbeiten auf unserem Betriebsgelände auszuführen, sind die Bestimmungen unserer jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die dem Lieferanten oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf unserem Betriebsgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.- 5 -

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Lieferant die Ware auftragsgemäß zu liefern hat.

Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Pforzheim.

Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht berührt. Der Lieferant ist gemeinsam mit uns verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

13. Arthur Klink – Firmenkodex

Dieser Kodex definiert Anforderungen, die Arthur Klink ( im nachfolgenden AK

genannt ) an sich selbst stellt und deren Einhaltung AK von seinen Lieferanten

und Unterlieferanten, von denen AK direkt oder indirekt Waren und / oder

Dienstleistungen bezieht, erwartet. AK und seine Belegschaft haben sich dazu

verpflichtet, die grundlegenden Prinzipien zu Menschenrechten, Arbeits-

bedingungen, Umweltschutz, Gesundheit und zur Bekämpfung von Korruption

und Bestechung zu beachten und anzuwenden.

Grundlagen des AK Firmenkodex sind: Grundsätze des UN Global Compact und

Vereinbarungen der internationalen Arbeitsorganisation ( ILO )

Die nachfolgenden Regelungen bilden Mindeststandards und sollen Situationen

vorbeugen, die die Integrität des Unternehmens und deren Mitarbeiter in Frage

stellen können. Die Bestimmungen des Firmenkodex sind auch für die Geschäfts-

beziehungen zwischen AK und deren Lieferanten von grundlegender Bedeutung.

Es bleibt den Geschäftspartnern unbenommen, für sich und seine Mitarbeiter

weitergehende Verhaltensrichtlinien mit höheren Anforderungen an ethisches

Handeln einzuführen. Dieser Kodex gilt weltweit für AK und deren Lieferanten.

Dieser Kodex wird somit Gegenstand jeder vertraglich abgeschlossenen

Lieferbeziehung und gilt in ihrer jeweils aktuellen Version. Es liegt in der

Verantwortung der Lieferanten einen eigenen Kodex hierfür zu entwickeln,

um die aufgeführten Grundsätze in der eigenen Lieferkette bestmöglich

weiterzugeben und zu fördern. AK und deren Lieferanten sind sich darüber im

Klaren, das AK diesen Kodex auch zugunsten anderer Tochtergesellschaften

( SMF Schleifmaschinenwerke Eichenzell GmbH, SWZ Spezialwerkzeuge GmbH,

OSWALD Räumtechnik GmbH, VARINELLI S.r.l. ) abgeschlossen hat.

Dementsprechend können die genannten Gesellschaften die Rechte aus diesem

Kodex in Anspruch nehmen.

  • Menschenrechte

AK erwartet, dass alle Lieferanten die Regelungen der Vereinten Nationen zu

Menschenrechten beachten.

Keine Kinderarbeit: AK akzeptiert keine Kinderarbeit. Das Mindest-

beschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter der Beendigung der

allgemeinen Schulpflicht und keinesfalls unter 15 Jahren liegen.

Keine Zwangsarbeit: AK akzeptiert keine Zwangsarbeit. Jede Beschäftigung muss

freiwillig Erfolgen und auf Beschäftigungsformen beruhen, die den nationalen

Gesetzen und Standards entsprechen.

Keine Diskriminierung: Basierend auf dem Grundsatz der Chancengleichheit und

dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) sind alle Formen der

Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft,

Behinderung, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Neigung oder

politischer Zugehörigkeit unzulässig.

Keine Belästigung: Mitarbeiterinnen sind mit Würde und Respekt zu behandeln.

Jegliche Form der unmenschlichen Behandlung wie z.B. Androhung von Gewalt,

körperlicher Züchtigung oder andere Formen physischer oder verbaler Gewalt

sind unzulässig. Sie sind vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen und Ihre

Identität ist zu wahren.

Schutz vor Vergeltung: Direkte oder Indirekte Vergeltungsaktionen an Personen,

die einen mutmaßlichen Verstoß gemeldet haben, werden nicht geduldet. Bei

nachweißlicher Vergeltung werden disziplinarische Maßnahmen verhängt.

  • Arbeitsbedingungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Arbeitsbedingungen bei AK und deren

Lieferanten müssen die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und

dürfen die esundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Durch Regelungen und

Verfahren müssen Unfälle und Verletzungen am Arbeitsplatz vorgebeugt werden.

Vergütung und Arbeitszeiten: Die gesetzlich und tarifvertraglich geltenden

Regelungen zu Arbeitszeiten, regelmäßigen Urlaub, Entlohnung und Sozialleistungen

sind einzuhalten. Sollten gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht

vorliegen, orientiert sich die Entlohnung an einer der geleisteten Arbeit

angemessenen, branchenspezifischen und ortsüblichen Vergütung.

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlung: AK und deren Lieferanten

sind verpflichtet, das Recht der Beschäftigten auf Vereinigungsfreiheit und

Kollektivverhandlungen zu respektieren. AK und seine Lieferanten dürfen weder

Arbeitnehmervertreter aufgrund ihrer Funktion noch gewerkschaftlich organisierte

Mitarbeitende wegen ihrer Mitgliedschaft benachteiligen. Es muss gewährleistet

sein, dass Arbeitnehmervertreter keiner Belästigung, Diskriminierung,

Einschüchterung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ihnen muss im

Rahmen der gesetzlichen Regelung freier Zugang zu den Arbeitsplätzen gewährt

werden.

  • Qualität und Umwelt

Qualitätsmanagement: AK erwartet von sich und seinen Lieferanten, analog zur

Erwartung der AK Kunden, ein durchgängiges Qualitätsmanagement einzuführen

und kontinuierlich zu verbessern.

Umweltmanagement: Geltende Umweltgesetze sind zu beachten und einzuhalten.

Abfälle, Abwässer und Emissionen müssen kontrolliert, auf ein Minimum reduziert,

sowie angemessen entsorgt / befördert / gelagert / aufbereitet werden.

Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs und zur Verbesserung der

Energieeffizienz werden durchgeführt.

Verantwortungsbewusstes Chemikalienmanagement: Alle Beteiligten verpflichten

sich zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Chemikalien und

Gefahrstoffen, einschließlich der fachgerechten Entsorgung. Umweltgefährdende

Chemikalien werden gelistet, überwacht und nach Möglichkeit durch

umweltfreundlichere Alternativen substituiert.

Verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung: Die Lieferanten von Arthur Klink

unterstützen Aktivitäten, die eine verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung

sicherstellen. Die Beschaffung und der Einsatz von Rohstoffen, die rechtswidrig

oder durch ethisch verwerfliche oder unzumutbare Maßnahmen erlangt wurden,

sind zu vermeiden. Die Verwendung von Rohstoffen wie zum Beispiel

Konfliktmineralien, die von Embargos oder sonstigen Einfuhrbeschränkungen

betroffen sind, ist auszuschließen. Die Lieferanten sind daher verpflichtet, diese

Rohstoffe in hergestellten Produkten in der Lieferkette zu identifizieren und die

Herkunft zu Bezugsquellen der von ihnen verwendeten Rohstoffe  offenzulegen.

  • Geschäftspraktiken und Integrität

Einhaltung der Gesetze: AK und deren Lieferanten verpflichten sich, die jeweils

geltenden Gesetze sowie sonstige maßgebliche Bestimmungen der Länder in

deren sie tätig sind, einzuhalten.

Bewahrung von Betriebs-/ Geschäftsgeheimnissen: Vertrauliche Informationen

sowie vertrauliche Unterlagen von AK und deren Kunden dürfen nicht unbefugt

an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden,

es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich

zugängliche Informationen handelt. Der Schutz geistigen Eigentums Dritter ist

zu beachten.

Einhaltung Datenschutz: AK erwartet von sich und seinen Lieferanten alle jeweils

geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten,

Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern zu beachten und

einzuhalten. Verbot von Korruption und Bestechung: Den Lieferanten ist es

untersagt, den Mitarbeitern von AK Geldbeträge oder Geschenke anzubieten,

die sich nicht im Rahmen der geschäftlichen Sitte und Höflichkeit bewegen.

Dies gilt auch für die Annahme solcher unangemessenen Vorteile. Die Auswahl

von Lieferanten basiert auf sachlichen Erwägungen, persönlich und unsachliche

Gründe bleiben bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt. Im Umgang

mit Regierungen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen sind die strikten

gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Gleiches gilt für die AK Geschäftsbeziehungen mit Kunden.

Plagiate und geistiges Eigentum: Plagiate schaden unserer Marke und unserem

Geschäft. Plagiate werden, sobald erkannt, rechtlich mit allen Mitteln verfolgt.

Gleiches gilt, falls uns Plagiate von Produkten anderer Hersteller auffallen.

Diese sind umgehend zu informieren. Plagiate aller Art sind schädlichen für den

freien und fairen Wettbewerb. Ebenso verhält es sich bei der Verwendung von

geistigem Eigentum. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arthur Klink

verpflichten sich im geschäftlichen Alltag alles zu unternehmen, um geistiges

Eigentum zu schützen. Nur so können wir darauf vertrauen, dass auch unser

geistiges Eigentum geschützt wird.

Fairer Wettbewerb: Die Geschäftstätigkeit von AK und seiner Lieferanten muss

den Regeln des freien und fairen Wettbewerbs unterliegen. Gesetzliche Vorgaben

des Wettbewerbs- und Kartellrechts sind durch AK und seinen Lieferanten zu

beachten. Insbesondere sind Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder

Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den

freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern, zu unterlassen.

  • Einhaltung des AK Firmenkodex

Kommunikation und Überwachung: AK und deren Lieferanten verpflichten sich,

den relevanten Beschäftigten die in diesem Kodex geregelten Inhalte und die

sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt zu machen. Die Einhaltung

der beschriebenen Inhalte ist durch die Implementierung organisatorischer

Vorkehrungen und interner Kontrollen sicherzustellen und durch das

Management zu überwachen. Über Ereignisse, die die Einhaltung des Kodex

gefährden, haben die Lieferanten AK zu unterrichten.

Umsetzung: Der Lieferant hat auf Anfrage alle notwendigen Informationen

zu einer Ersteinschätzung korrekt und umfassend im Rahmen einer

Selbstbeurteilung mitzuteilen. Er stellt darüber hinaus sonstige Informationen

zur Verfügung, die die Einhaltung der Richtlinie für Nachhaltigkeit nachweisen.

Arthur Klink hat das Recht, die Umsetzung dieses Kodex zu kontrollieren und

anhand von Lieferanten-Audits zu überprüfen. Der Lieferant hat Arthur Klink

unaufgefordert über Ereignisse zu unterrichten, die den Grundsätzen der

Richtlinie für Nachhaltigkeit entgegensprechen.